Arme Hunde Seelen aus Rumänien

Vereinbarungen für eine Adoption

Diese Vereinbarung gilt zwischen uns – „Arme Hundesselen aus Rumänien“ und den neuen Adoptanten. Mit den in diesem Schreiben enthaltenen Begrifflichkeiten sind immer sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint.

  1. Die Adoptanten verpflichten sich den Hund in art- und ordnungsgemäßer, liebevoller Pflege im Wohnbereich zu halten. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Jede Misshandlung und Quälerei ist zu unterlassen und solche auch durch Dritte nicht zu dulden. Im Krankheitsfall ist für eine tierärztliche Betreuung zu sorgen.
  2. Wie übernehmen keine Gewähr für vorhandene oder nachträglich entstehende charakterliche oder gesundheitliche Defizite.
  3. Für den Hund ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie dieser bei der Gemeinde-/ Stadtverwaltung anzumelden.
  4. Alle anfallenden Kosten die sich aus der Haltung des Hundes ergeben, werden ausschließlich von den Adoptanten getragen.
  5. Der Adoptant erklärt ausdrücklich, dass er weder Tierhändler, Züchter für Versuchslabore und/oder Futtertieren ist, noch im Auftrag eines solchen handelt. Eine Abgabe des übernommenen Hundes an Versuchslabore, Tierhandlungen oder als Futtertier ist nicht gestattet.
  6. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Einwilligung von uns nicht gestattet.
  7. Der Übernehmer ist verpflichtet uns umgehend von eventuell auftretenden Problemen zu berichten und mit uns zusammen daran zu arbeiten, die für den Hund beste Lösung zu finden.
  8. Sollte der Adoptant den Hund nicht mehr halten können, so verpflichtet er sich den Hund an uns bzw. an einen Beauftragten kostenlos zurück zu geben, bzw. deren schriftliche Einwilligung zur Weitergabe an Dritte einzuholen. Der Hund darf nicht verschenkt oder verkauft werden. Von dem Tag an, an dem der Adoptant uns mitteilt, dass er den Hund nicht behalten kann, ist der Adoptant verpflichtet den Hund schnellstmöglich anderweitig unterzubringen, hat jedoch eine Frist von einem Monat um eine andere Stelle zu finden. Während dieser First ist der Adoptant weiterhin verpflichtet, ihn den aufgeführten Bedingungen gemäß zu versorgen oder für eventuell anfallende Kosten, durch anderweitige Unterbringung, aufzukommen. Kosten die durch eine Rücknahme des Hundes entstehen, sind in voller Höhe vom Adoptanten zu tragen.
  9. Mit dem Hund darf nicht gezüchtet werden! Werden dennoch Jungtiere geboren sind wir zu verständigen. Die Jungtiere dürfen nur mit einem Nutzungsvertrag des Adoptanten an Dritte abgegeben werden. Ist der Hund noch nicht kastriert, ist dieses frühestens mit Vollendung des ersten Lebensjahres gestattet. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung von uns einzuholen.
  10. Der Übernehmer ist damit einverstanden, dass wir oder ein Beauftragter sich auch unangemeldet von der vertragsgemäßen Haltung des übernommenen Hundes überzeugen. Liegt eine vertragsgemäße Haltung nicht vor, so sind wir berechtigt den Hund ohne Entschädigung abzuholen. Dieses Recht besteht auch, wenn sonstige erhebliche Abweichungen von den bei der Übergabe vorausgesetzten Haltungsbedingungen festgestellt werden, insbesonders dann, wenn wesentliche Umstände arglistig vorgespiegelt oder verschwiegen wurden.
  11. Bei einem Wohnungswechsel des Adoptanten ist uns die neue Anschrift unaufgefordert binnen einer Woche mitzuteilen.
  12. Das „Einschläfern“ des Hundes bedarf nur mit unserer Zustimmung. Sie hat schmerzlos durch einen Tierarzt zu erfolgen. Muss der Hund sofort „eingeschläfert“ werden, so ist eine tierärztliche Bestätigung vorzulegen.
  13. Bei Nichteinhaltung dieses Schutzvertrages sind wir berechtigt den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Im Falle eines Vertragsbruches durch den Adoptanten stimmt dieser außerdem zu, zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro an uns zu zahlen.
  14. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung